RS0073166 – OGH Rechtssatz
RS0073166 – OGH Rechtssatz
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Der Umstand, daß sich der Angeklagte als "Dichter" bezeichnet, indiziert noch kein künstlerisches Schaffen in bezug auf - nach § 248 Abs 2 StGB - inkriminierte Textstellen eines Buchs, das infolge seiner vorwiegenden Tendenz nicht als Kunstwerk, sondern als ein Instrument der politischen Agitation zu beurteilen ist, und gibt demnach kein Tatsachensubstrat für eine Zusatzfrage nach dem Rechtfertigungsgrund der Ausübung der Kunst (Art 17 a StGG) ab.