(1) Wer auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise die Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlaß oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer, ein von einer österreichischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen, die Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 248 Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise die Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer in der…
SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
Anl. 1
…eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB); c) staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB); d) Herabwürdigung des Staates oder seiner Symbole (§ 248 StGB); e) Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249-251 StGB); f) Landesverrat (§§ 252-258 StGB); g) strafbare Handlungen gegen das Bundesheer…
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