JudikaturJustizRS0073128

RS0073128 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2020

Eine rechtzeitige erkennbare unklare Verkehrslage erfordert nicht nur besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, sondern verlangt auch Bremsbereitschaft und Einhaltung einer entsprechenden Geschwindigkeit (jedenfalls nicht wie im gegebenen Falle die nur unter günstigsten Verhältnissen zulässige Höchstgeschwindigkeit) und schließt überdies die Zubilligung einer Schrecksekunde oder verlängerten Reaktionszeit aus.

Entscheidungen
16