RS0072997 – OGH Rechtssatz
RS0072997 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 450 StPO hat das Bezirksgericht seine Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen, gegen den dem Beschuldigten und dem Ankläger (Staatsanwalt, Privatankläger, Subsidiarankläger) die Beschwerde (§ 481 StPO) an den Gerichtshof I. Instanz zusteht. Durch die Bestimmung des § 450 StPO wird die auf einer ganz anderen rechtlichen Ebene liegende Möglichkeit, im Dienstaufsichtswege die Überprüfung von Anträgen des Bezirksanwaltes durch den Staatsanwalt zu veranlassen (§ 4 Abs 1 StAG, § 41 Abs 1 DVStAG), nicht berührt.