JudikaturJustizRS0072693

RS0072693 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2012

Gemäß § 164 Abs 1 RDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in den im 2. Teil des RDG vorgesehenen Fällen zulässig. § 124 RDG räumt dem Disziplinaranwalt das Recht ein, gegen den Beschluss, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne seine Zustimmung abgelehnt wird, Beschwerde zu ergreifen. Hingegen fehlt es an einer Bestimmung, nach welcher dem Beschuldigten eine solche Befugnis bei Einleitung der Disziplinaruntersuchung zustehen würde.