BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 124

§ 124Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung

Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Entscheidungen
16
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