§ 124 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung
§ 124 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung — RStDG
§ 124 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung — RStDG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048429
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.