RS0072591 – OGH Rechtssatz
RS0072591 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Scheck beinhaltet die stillschweigende Zusicherung des Scheckausstellers, daß eine bestehende Deckung nicht während des Postlaufs beseitigt wird oder - wenn zum Zeitpunkt der Begebung des Schecks noch keine Deckung vorhanden ist - daß spätestens zum Zeitpunkt der Einlösung eine solche durch mit Sicherheit zu erwartende Eingänge zu erwarten ist. Es muß sich dabei um echte und nicht durch (weitere) Scheckreiterei erlangte Deckung handeln.