JudikaturJustizRS0072351

RS0072351 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2012

Der Bescheid, mit dem der Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer den bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe enthebt und an seiner Stelle einen anderen bestellt, wird mit der Verständigung des im § 45 Abs 5 RAO genannten Gerichtes wirksam.

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