JudikaturJustizRS0072290

RS0072290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2024

Den beiden Rechtsanwälten, die einerseits die beklagte Partei, andererseits den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten vertreten, gebührt gemäß § 15 RATG kein Streitgenossenzuschlag.

Entscheidungen
6