JudikaturJustizRS0071974

RS0071974 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1982

Unter der Verbreitung eines Druckwerkes im Sinne des § 3 PresseG ist jede Tätigkeit zu verstehen, durch die die Möglichkeit geschaffen wird, daß eine größere Anzahl von Personen von dem Inhalte des Druckwerkes Kenntnis nimmt. Daß dieser Erfolg auch wirklich eingetreten ist, ist für die Annahme der Verbreitung nicht erforderlich. Der Verbreiter eines Druckwerkes ist für die Handlung, deren Strafbarkeit durch den Inhalt des Druckwerkes begründet wird, verantwortlich, wenn er die Verbreitung mit dem zum Tatbestande dieser strafbaren Handlung erforderlichen Vorsatz unternimmt.