§ 3 Ansuchen um Förderung
§ 3 Ansuchen um Förderung — PresseFG 2004
§ 3 Ansuchen um Förderung — PresseFG 2004
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 136/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40257608
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria über ein bereitgestelltes Online-Formular einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die Bescheinigungen sind für das dem Förderungsansuchen vorangegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.
(2) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.