RS0071512 – OGH Rechtssatz
RS0071512 – OGH Rechtssatz
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Der Begriff der "Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis" ist weit auszulegen. Zur Erfüllung dieses Begriffsmerkmales ist es ausreichend, wenn der Personenkreis als solcher bestimmbar ist, es ist somit nicht notwendig, daß der Personenkreis zu einer rechtlichen Gemeinschaft zusammengefaßt ist oder sonst besondere Beziehungen zwischen den Personen, die diesem Kreis zuzuzählen sind, bestehen; es genügt eine Gemeinsamkeit äußerer Umstände, wie etwa bestimmte Zusammenhänge mit dem Rabattgeber (zB als "Stammkunde", "alter Kunde", "Bezieher einer Vorauflage eines Buches" und dergleichen).