RS0071427 – OGH Rechtssatz
RS0071427 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
PatG und UrhG regeln für die durch diese Gesetze geschützten Immaterialgüter die Vergütungsansprüche des Verletzten abschließend. Für zivilrechtliche Ansprüche aus Wettbewerbsverstößen hingegen kann der Verletzte, weil das UWG diese Ansprüche nicht abschließend regelt, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Bereicherungsansprüche und Rechnungslegungsansprüche nach dem ABGB geltend machen.