JudikaturJustizRS0071427

RS0071427 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 1989

PatG und UrhG regeln für die durch diese Gesetze geschützten Immaterialgüter die Vergütungsansprüche des Verletzten abschließend. Für zivilrechtliche Ansprüche aus Wettbewerbsverstößen hingegen kann der Verletzte, weil das UWG diese Ansprüche nicht abschließend regelt, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Bereicherungsansprüche und Rechnungslegungsansprüche nach dem ABGB geltend machen.

Entscheidungen
3