JudikaturJustizRS0071402

RS0071402 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2017

1) Postwertzeichen (Briefmarken) fallen nicht unter den Begriff der "öffentlichen Urkunde" im Sinne des ersten Deliktsfalles des § 199 lit d StG; sie zählen vielmehr zu den vom zweiten Deliktsfall als "durch öffentliche Anstalt eingeführte Bezeichnung mit Stempel, Siegel oder Probe" umschriebenen Beweiszeichen.

2) Den Rechtscharakter eines solchen Beweiszeichens erlangt die Briefmarke, unabhängig von einer tatsächlichen Abgabe an Postkunden und der Verwendung zu Frankaturzwecken, mit der "postbehördlichen Herausgabe", auf Grund deren die amtlich erschienene Briefmarke als derartiges Beweiszeichen "durch eine öffentliche Anstalt eingeführt" ist; die Bekanntmachung der Herausgabe im Postverordnungsblatt und Telegraphenverordnungsblatt genügt bereits hiefür.