BundesrechtVerordnungenPersonenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 § 20

§ 20Belehrungspflicht

Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZPR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.

Entscheidungen
5
  • Rechtssätze
    3