RS0071397 – OGH Rechtssatz
RS0071397 – OGH Rechtssatz
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§ 43 PostG bezweckt neben dem Schutz postfremder Personen und Sachen auch den Schutz der Einrichtungen der Post, somit ihrer Organe und Beförderungseinrichtungen (Effizienz des Postbetriebes). Kein Ersatzanspruch der Republik Österreich (Postverwaltung und Telegraphenverwaltung) für die Entgeltfortzahlung an einen vom Beklagten durch mangelhafte Verpackung einer Postsendung verletzten Postbediensteten.