RS0071267 – OGH Rechtssatz
RS0071267 – OGH Rechtssatz
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In Fällen, in denen mit Gerichtsbeschluss das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit (hier Art 5 Abs 1 lit e MRK beziehungsweise Art 2 Abs 2 Z 5 des B-VG vom 29.11.1988, BGBl 648, über den Schutz der persönlichen Freiheit) berührt wird, hat der davon in seinen Rechten Beeinträchtigte auch noch nach Aufhebung der freiheitseinschränkenden Maßnahme weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die Anhaltung zu Recht erfolgte.