JudikaturJustizRS0071100

RS0071100 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 1974

Abschluß eines Treuhandvertrages in eigener Sache zwecks Umgehung einer Standesvorschrift (hier: Anzeigepflicht einer Nebenbeschäftigung, von der der Beschuldigte wußte, die Kammer werde sie aus standesrechtlichen Gründen nicht bewilligen) ist disziplinär.