§ 157
§ 157 — NO
§ 157 — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1983
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40015836
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Liegen einem Beschuldigten Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten zur Last, die miteinander im Zusammenhang stehen, so obliegt auch die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten dem Disziplinargericht, das, soweit im § 158 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, für Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten nur eine Disziplinarstrafe auszusprechen hat.
(2) Die örtliche Zuständigkeit des Disziplinargerichtes und der Notariatskammer richtet sich nach dem Amtssitz des beschuldigten Notars oder dem Dienstort des beschuldigten Notariatskandidaten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.