JudikaturJustizRS0071076

RS0071076 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2008

Der Notar ist - (anders als der Rechtsanwalt) - auch bei Verfassung einer Privaturkunde denselben Grundsätzen verpflichtet wie bei Errichtung von öffentlichen Urkunden. Außer Redlichkeit, Fleiß und das Verbot der Mitwirkung an verbotenen, verdächtigen oder zum Schein vorgegebenen Geschäften (§ 5 Abs 3 NO) hat er auch die Beratungspflicht und Belehrungspflicht sowie die Verpflichtung, die Wahrung des Gesetzes über den Parteiwillen zu stellen, vorausschauend künftigen Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen und Überverteilungen einer Partei zu vermeiden.