§ 175
§ 175 — NO
§ 175 — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Inkrafttretungsdatum
01. August 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015854
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Notarenrichter üben ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt aus. Wenn sie nicht am Orte des Disziplinargerichtes wohnen, werden ihnen die Reise- und Aufenthaltskosten nach den für Amtsreisen der Beamten der V. Rangsklasse geltenden Vorschriften von der Notariatskammer am Sitze des Disziplinargerichtes vergütet.
(2) Diese Auslagen werden nach Ablauf jedes Jahres nach Abschlag der von den Beschuldigten ersetzten Beträge (§. 184) unter die Notariatskammern des betreffenden oder aller Oberlandesgerichtssprengel nach dem Verhältnisse der Mitgliederzahl (der systemisierten Notarstellen) aufgeteilt, je nachdem sie für Mitglieder des Disziplinarsenates erster oder zweiter Instanz verwendet wurden.