RS0071005 – OGH Rechtssatz
RS0071005 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Antrag auf Nichtigerklärung des zweitinstanzlichen Beschlusses über einen Wiederaufnahmeantrag des Angeschuldigten ist als unzulässig zurückzuweisen. Von der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag sind die Richter, die das Erkenntnis gefällt haben, gegen das sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung nicht ausgeschlossen.