JudikaturJustizRS0071004

RS0071004 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. August 1989

Beim Disziplinarsenat handelt es sich um kein eigenes Gericht (für dessen funktionelle Zuständigkeit § 74 StPO sinngemäß angewendet werden könnte), sondern um eine vom Gesetzgeber dem jeweiligen Gerichtshof (Oberlandesgericht oder Oberster Gerichtshof) zugewiesene (weitere) Kompetenz. Da der Oberste Gerichtshof grundsätzlich in Senaten zu entscheiden hat (§ 5 OGHG) und im Gesetz insoweit keine Ausnahmeregelung getroffen wird, hat der nach der Geschäftsverteilung für alle Ablehungssachen zuständige Senat auch über in Disziplinarsachen abgegebene Befangenheitserklärungen zu befinden; eine Entscheidung des Vorsitzenden des Disziplinargerichtes über einen Ablehungsantrag kommt nicht in Frage.