JudikaturJustizRS0070984

RS0070984 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2022

Wenn der Antragsteller das Bestehen einer Wegdienstbarkeit behauptet und darüber entweder ein Verfahren anhängig ist oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notweges ausweichen will, ist die Einräumung des Notweges unzulässig. Wenn aber lediglich die Verpflichtung zur Verschaffung eines Gehrechtes und Fahrtrechtes behauptet wird, hindert auch ein solches anhängiges Streitverfahren die Verhandlung und Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung des Notweges nicht.

Entscheidungen
9