JudikaturJustizRS0070885

RS0070885 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 1974

In der mangelnden Bereitwilligkeit eines Notars, der fordernden Notariatskammer gegenüber eine Begründung seiner Kostenforderung wenigstens zu versuchen und dadurch den Verdacht einer gesetzwidrigen Kostenüberforderung zu zerstreuen, ist eine absichtliche Behinderung des Aufsichtsrechtes der Notariatskammer nach § 134 Abs 2 Z 1 NO gelegen, welches Vorgehen gemäß § 157 Abs 1 NO als Pflichtverletzung und demnach als Disziplinarvergehen zu beurteilen ist.