JudikaturJustizRS0070464

RS0070464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2016

Auch wenn der Mietvertrag vor Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde, sind nach dem Inkrafttreten des MRG verwirklichte Sachverhalte, wozu der Eintritt eines im Mietvertrag vereinbarten Auflösungsgrundes (hier: Verkauf des Bestandobjektes) zählt nach den Vorschriften des MRG zu beurteilen.

Entscheidungen
3