§ 47 Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel
§ 47 Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel — MRG
§ 47 Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel — MRG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 520/1981
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1982
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12032537
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften fällig gewordenen Betriebskosten dürfen nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften eingehoben werden.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Berechnung des Anteiles an den Betriebskosten oder besonderen Aufwendungen maßgebenden Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis 31. Dezember 1983 anwenden. Eine frühere Umstellung auf die in § 17 geregelte Verteilung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem Zeitpunkt
1. eine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den §§ 18 und 19 bewilligt oder
2. ein Erhaltungsbeitrag nach § 45 eingehoben wird.