JudikaturJustizRS0070439

RS0070439 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 1990

Der Grundsatz, daß vor dem 01.01.1982 verwirklichte Tatbestände weiterhin nach altem Recht zu beurteilen und nur darauf beruhende rechtsgestaltende Verfügungen nicht mehr möglich sind, gilt ausdrücklich für die Betriebskosten, aber auch für die öffentlichen Abgaben.

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