RS0070435 – OGH Rechtssatz
RS0070435 – OGH Rechtssatz
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Es bedarf keiner gesonderten Entscheidung im Sinne des § 33 Abs 2 und 3 MRG vor Entscheidung über das Räumungsbegehren, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung über das Zinszahlungsbegehren vorliegt. Hinsichtlich des mit dem Zahlungsbegehren verbundenen Räumungsbegehren muss dem Beklagten vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben werden, die rückständigen Wertsicherungsbeträge nachzuzahlen und darzutun, dass ihn an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft.