RS0070317 – OGH Rechtssatz
RS0070317 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses nach den §§ 18, 19 MRG entfaltet Rechtskraftwirkung nur in Ansehung der darin ausgesprochenen Zulässigkeit der Einhebung eines bestimmten höheren Mietzinses für den festgesetzten bestimmten Zeitraum; im Spruch der Entscheidung ist in diesem Fall der (fiktive) Kategoriemietzins, der nach der Nutzfläche aufgeteilte anteilige Restbetrag und die Summe aus beiden als erhöhter Mietzins auszuweisen.