JudikaturJustizRS0070245

RS0070245 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2016

Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 34 Abs 3 Z 1 RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser hat vor allem darauf zu achten, dass die Klienten des verstorbenen Rechtsanwaltes keinen Schaden erleiden. Obwohl der mittlerweilige Stellvertreter durch seine Bestellung nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse der Klienten mit dem verstorbenen Rechtsanwalt eintritt, wird doch dadurch eine Weiterführung der Kanzlei und sohin des Unternehmens bewirkt.

Entscheidungen
4