JudikaturJustizRS0070238

RS0070238 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2003

Geht ein Streit im Sinne des § 27 Abs 1 Z 3 MRG (offenbar übermäßiges Entgelt) über die Höhe der Vermittlungsprovision, so gehört der darauf gestützte Rückforderungsanspruch (§ 27 Abs 3 MRG) schon deswegen in den Bereich des besonderen Außerstreitverfahrens nach § 37 Abs 3 MRG. Stützt hingegen - wie hier - der Mieter sein Rückforderungsbegehren darauf, daß eine Vermittlungsprovision überhaupt nicht hätte verlangt werden dürfen, so wird einer der in § 27 Abs 1 Z 1 MRG genannten Tatbestände (Leistung des neuen Mieters an einen anderen, daher auch an einen Vermittler, ohne gleichwertige Gegenleistung) zur Begründung des Rückforderungsanspruches nach § 27 Abs 3 MRG herangezogen. Dies hat zur Folge, daß auch über ein solches Rückforderungsbegehren im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 3 MRG zu entscheiden ist.

Entscheidungen
8