JudikaturJustizRS0070220

RS0070220 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 2000

Da kein Vermieter berechtigt ist, die mit der Errichtung des Mietvertrages verbundenen Aufwendungen zusätzlich zu dem in § 22 MRG normierten Pauschalbetrag auf seinen Vertragspartner zu überwälzen, darf auch ein Vermieter, der als Rechtsanwalt den Mietvertrag selbst verfaßte, hiefür nichts auf den Mieter als seinen Vertragspartner überwälzen.

Entscheidungen
6