JudikaturJustizRS0070137

RS0070137 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 1990

Eine Vereinbarung, wonach der Vermieter bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes den Mietvertrag über die beiden Fälle des § 29 Abs 1 Z 5 MRG hinaus durch außergerichtliche einseitige Erklärung (statt durch gerichtliche Aufkündigung) auflösen könne, ist unwirksam. Dies gilt auch, wenn eine derartige Vereinbarung noch vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde, die Auflösungserklärung dem Mieter aber erst nach diesem Zeitpunkt zugegangen ist.

Entscheidungen
5