JudikaturJustizRS0069942

RS0069942 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1995

Rückforderbar nach § 27 Abs 1 Z 3 MRG ist daher nur ein Entgelt, das gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen übersteigt, und zwar so eindeutig, daß es dazu keiner aufwendigen Entscheidungsfindung, insbesondere keiner diffizilen rechtlichen Beurteilung bedarf. Das reduziert den Anwendungsbereich des § 27 Abs 1 Z 3 MRG auf Fälle, in denen der Mieter als Vermittlungsprovision mehr als das Dreifache des vereinbarten Bruttobestandszinses (§ 19 Abs 1 ImmMV) zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt hat.

Entscheidungen
3