JudikaturJustizRS0069769

RS0069769 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2004

Wurde die Ablöse jedoch an einen Vertreter gezahlt, der dazu vom Geschäftsherrn nicht autorisiert war, dann haftet der Geschäftsherr für die Rückzahlung nur, wenn ihm die Ablöse tatsächlich zugekommen ist.

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3