JudikaturJustizRS0069316

RS0069316 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2023

Die Beweislast dafür, dass ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses nicht vorliege, trifft den Beklagten. Wenn die Nichtzahlung des Zinses auf eine durch den Mieter selbst - zumindest grobfahrlässig - herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen ist, dann trifft den Mieter grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses.

Entscheidungen
65