RS0069316 – OGH Rechtssatz
RS0069316 – OGH Rechtssatz
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Die Beweislast dafür, dass ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses nicht vorliege, trifft den Beklagten. Wenn die Nichtzahlung des Zinses auf eine durch den Mieter selbst - zumindest grobfahrlässig - herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen ist, dann trifft den Mieter grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses.