Spruch Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.021,24 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 670,20 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien begehrten die Räumung der Wohnung durch die beklagte Partei; sie brachten hiezu vor, sie hätten mit der beklagten Partei einen Mietvertrag geschlossen, wobei sie jedoch bei Vertragsabschluß über wesentliche Umstände durch die beklagte Partei absichtlich g…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 473a ZPO nicht beachtet hat und im Rahmen der Prüfung der Relevanz des vom Revisionswerber geltend gemachten Verfahrensmangels erhebliche Fragen des materiellen Rechts zu lösen sind. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. D…