JudikaturJustizRS0068227

RS0068227 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2020

Ein dringender Eigenbedarf setzt einen Notstand voraus, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand sobald als möglich zu beseitigen. Allerdings muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann. Dieser strenge Maßstab muss auch dann angewendet werden, wenn eine Ersatzwohnung beigestellt wird.

Entscheidungen
85