JudikaturJustizRS0067950

RS0067950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2005

Nach § 41 Abs 5 zweiter Satz MedG, der mangels Einschränkung auf die im Abs 1 leg cit genannten Verfahren auch für das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung gilt, hat im Verfahren nach dem MedG die sonst der Ratskammer nach §§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen der Einzelrichter zu fällen. Beschließt der Einzelrichter, daß das angerufene Gericht unzuständig ist, so hat er (gleich der Ratskammer) gemäß § 486 Abs 1 StPO die Sache dem zuständigen Gericht unverzüglich abzutreten. Da kraft des § 490 Abs 3 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen gelten, sind Beschwerden gegen Beschlüsse des Einzelrichters nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Daher ist ein Beschluß des Einzelrichters auf Abtretung des Verfahrens weder nach den Bestimmungen der StPO noch nach den speziellen Normen des MedG anfechtbar. Bei widerstreitenden Aussprüchen verschiedener Gerichte wäre vielmehr der Kompetenzkonflikt nach § 64 StPO zu lösen. Im übrigen sieht das MedG bei Entscheidungen, die anstelle der Ratskammer der Einzelrichter zu treffen hat, im § 41 Abs 5 letzter Satz MedG eine Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof ausdrücklich nur für den Fall der Einstellung des Verfahrens vor.

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