RS0067843 – OGH Rechtssatz
RS0067843 – OGH Rechtssatz
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Im selbständigen Verfahren (hier nach § 4 PornG) wird niemand "schuldig erkannt", weshalb ein Kostenausspruch entfallen muß. Sondervorschriften (etwa § 241 FinStrG, § 33 Abs 5 MedG) vermögen an diesem aus dem klaren Wortlaut des § 389 Abs 1 StPO gewonnenen Grundsatz nichts zu ändern (12 Os 93/86).