JudikaturJustizRS0067564

RS0067564 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 1996

Sinn des Impressums ist es, den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und entsprechend zu adressieren. Die Publizitätswirkung des Impressums gewährleistet den Schutz des auf die Richtigkeit des Impressums gestützten Vertrauens einer von einer Berichterstattung betroffenen Person, wobei die Konsequenzen eines allfälligen Verstoßes gegen das Gebot der Impressumsklarheit der Impressumsverfasser gegen sich gelten lassen muß, ohne daraus prozessuale oder materielle Rechtsnachteile des Verfahrensgegners ableiten zu können.