JudikaturJustizRS0067533

RS0067533 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2007

Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, den Konsumenten einen Überblick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Mediumunternehmen zu geben, trägt die Offenlegungsbestimmung des § 25 MedG Rechnung.

Entscheidungen
5