JudikaturJustizRS0067510

RS0067510 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 1993

Wenngleich die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums nach dem Wortlaut des Gesetzes nur den Hersteller eines Medienwerkes trifft, hat ihm der Medieninhaber doch die hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bezwecken doch die Vorschriften über die Impressumpflicht in erster Linie, daß im Impressum richtige Angaben über den verantwortlichen Personenkreis gemacht werden. Auch Medieninhaber leisten durch mangelnde Aufklärung einen Beitrag zur Veröffentlichung eines unrichtigen Impressums, insbesondere bei einer Änderung der Firma.