RS0067315 – OGH Rechtssatz
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Die Sonderbestimmung des § 21 Z 1 MedG trägt ua dem Umstand Rechnung, daß der Gestalter einer Belangsendung über die Sendezeit nicht selbständig verfügen kann, weshalb dort nur auf die Sendetermine, nicht aber darauf Bezug genommen wird, innerhalb von welchem von mehreren in Betracht kommenden Programmen die Sendezeit zur Verfügung steht. An der der Sicherstellung des gleichen Veröffentlichungswertes von Veröffentlichung und Entgegnung (Gegendarstellung) dienenden Bestimmung des § 13 Abs 3 MedG tritt aber im übrigen dadurch keine Änderung ein, weshalb im gegebenen Zusammenhang die Sendetermine programmweise zu zählen sind.