§ 21 Einschränkung der Anwendung auf bestimmte Websites
§ 21 Einschränkung der Anwendung auf bestimmte Websites — MedienG
§ 21 Einschränkung der Anwendung auf bestimmte Websites — MedienG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40064968
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die §§ 9 bis 20 sind nur auf Websites anzuwenden, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.