JudikaturJustizRS0067200

RS0067200 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 1984

Das Verfahren über einen Anspruch nach § 6 Abs 1 MedG ist nur für den Fall der Geltendmachung mit einem selbständigen Antrag im Gesetz (§ 8 Abs 3 MedG) ausdrücklich geregelt; diese Verfahrensbestimmungen sind jedoch sinngemäß auch im Strafverfahren wegen des betreffenden Medieninhaltsdeliktes, in welchem der Antrag nach § 6 Abs 1 MedG (auch) gestellt worden ist, anzuwenden; daher ist das über diesen Anspruch ergehende Urteil dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung anfechtbar.