Spruch 1) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Die klagenden Parteien sind zu gleichen Teilen schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 1.367,53 EUR (dari…
Text Begründung: Die Erstbeklagte hat als Eigentümerin des R***** Verlags das von R***** S***** verfasste Buch mit dem Titel „Tatort H*****“ verlegt. Der Zweitbeklagte, ein Autor von Kriminalromanen, schrieb dazu das viereinhalbseitige Vorwort mit der Überschrift „Dreigroschenoper“, in dem der „Skandal“…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Kläger ist unzulässig. Voraussetzung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Anspüchen wegen Verletzung des § 1330 ABGB ist ein hinreichender Bezug des Äußerungsinhalts zu einer bestimmten Person, dem Betroffenen (zuletzt 6 Ob 162/10g; RIS-Justiz RS0031766). Für die pers…