JudikaturJustizRS0067130

RS0067130 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 2022

In der Versendung eines Rundschreibens an siebenhundertfünfzig Personen ist eine an einen größeren Personenkreis gerichtete Mitteilung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedG zu erblicken, welche die in § 41 Abs 2 MedG normierte sachliche (und örtliche) Sonderzuständigkeit des jeweiligen Landesgerichtes begründet. Die Nichtwahrnehmung der darnach gegebenen sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 450, 447, 261 Abs 1 StPO, § 41 MedG.

Entscheidungen
5