JudikaturJustizRS0066844

RS0066844 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 1991

Eine eingetragene Marke genießt den Schutz schon auf Grund ihrer Eintragung, ohne daß es darauf ankommt, ob sie im geschäftlichen Verkehr tatsächlich als Kennzeichen des betreffenden Unternehmens gilt. Die Gegenbescheinigung ist nur so weit möglich, als es die beschränkten Mittel des Provisorialverfahrens zulassen.

Entscheidungen
9